Satzung des Vereins
KULTURFORUM DER SOZIALDEMOKRATIE IM LANDKREIS STARNBERG e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Kulturforum der Sozialdemokratie im Landkreis Starnberg“. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Starnberg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Aufgabe des Vereins ist es, Fragen der kulturellen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland und im internationalen Zusammenhang durch öffentliche Diskussionsveranstaltungen,Exkursionen, Seminare, Ausstellungen, Filmvorführungenetc., Publikationen oder andere geeignete Weise aufzugreifen und zu ihremVerständnis beizutragen. Die Tätigkeit des Vereins soll den freien Meinungsaustauschüber kulturelle Fragen fördern, wobei die Traditionen des Humanismusund der Aufklärung als allgemeine Richtschnur gelten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung kultureller Aktivitäten in den Bereichen der Wissenschaft, der Bildung und der Kunst.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an amnesty international e.V, das esunmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchlicheZwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
5. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
6. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• das Kuratorium.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstands, ausgenommen den kraft Amtes dem Vorstand angehörenden Vorsitzenden des Kuratoriums;
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
- Entlastung des Vorstands;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Beschlussfassung über Ausschlüsse.
4. Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Auflösung des Vereinserfordert eine Mehrheit von ¾ aller Vereinsmitglieder. Erscheinen zu einerordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereine steht, weniger als ¾ aller Mitglieder, so kanndie Auflösung des Vereins auf einer zweiten ordnungsgemäß einberufenenVersammlung von ¾ aller dort erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit derselben Frist wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder es verlangen.
6. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von dessen/deren Stellvertreter(in) geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll durch eine(n) vor Versammlungsbeginnzu wählende(n) Protokollführer(in) anzufertigen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertreter/innen, Schriftführer(in), Kassier(in) und mindestens zwei, höchstens vier Beisitzern.
2. Der/Die Vorsitzende des Kuratoriums gehört dem Vorstand kraft Amtes mit beratender Stimme an. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sie bleiben jedochbis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitgliederdes Vereins sein, mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endetauch das Amt des Vorstandsmitglieds.
3. Der Verein wird durch den/die Vorsitzende(n) oder dessen/deren Stellvertreter (innen) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Stellvertreter(innen)werden nur tätig bei Verhinderung des/der Vorsitzenden.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. In Sitzungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Umlaufverfahren ist grundsätzlich die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn ein Mitglied gegendie übermittelte Beschlussvorlage nicht binnen angemessener Frist Widersprucherhebt.
5. Der Vorstand ist zuständig für
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins;
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
§ 8 Kuratorium
1. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand ernannt. Die Mitglieder können dazu Vorschläge unterbreiten. Die Mitglieder des Kuratoriums wähleneinen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Dieser/diese gehört kraft Amtes zugleichdem Vorstand mit beratender Stimme an.
Starnberg, 19. März 1989 (eingearbeitet Satzungsänderung vom 4.6.1989)